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Chorproben erlaubt – was gilt es zu beachten? Hygienemaßnahmen für Laienchöre

Laienchöre dürfen in Bayern wieder proben – wenn die Sieben-Tage-Inzidenz die 100-er Marke nicht übersteigt und strenge Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat dafür gemeinsam mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst das Hygienekonzept vom Sommer erweitert. Die wichtigsten Punkte daraus hier für Sie zusammengefasst.

ARCHIV - 27.05.2015, Rheinland-Pfalz, Mainz: Mitglieder der Chorakademie der Johannes Gutenberg-Universität singen während einer Chorprobe. (zu dpa: «Landesmusikrat fordert gemeinsames Musizieren wieder zu ermöglichen») Foto: Fredrik von Erichsen/dpa +++ dpa-Bildfunk +++ | Bildquelle: dpa-Bildfunk/Fredrik von Erichsen

Bildquelle: dpa-Bildfunk/Fredrik von Erichsen

Hygienekonzept 

Vor Beginn der Proben müssen die verantwortlichen Probenorganisatoren ein Hygienekonzept erstellen, das alle Hygienemaßnahmen schriftlich festlegt. Wenn nötig, muss dieses auch ein Parkplatzkonzept enthalten, um Menschenansammlungen auf Parkplätzen vorzubeugen. Alle Teilnehmer der Proben müssen über diese Vorschriften informiert sein.

Teilnehmerzahl

Für Proben von Laienmusik- und Amateurtheaterensembles gibt es keine pauschale Teilnehmerbegrenzung – sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien. Allerdings gilt: Die maximale Teilnehmerzahl richtet sich nach der Größe des Probenorts. Die notwendigen Mindestabstände müssen eingehalten werden.

Negativer Coronatest 

Coronatest | Bildquelle: picture alliance / CHROMORANGE | Matthias Stolt Eine der Voraussetzungen für Chorproben: Nachweis eines negativen Coronatests | Bildquelle: picture alliance / CHROMORANGE | Matthias Stolt Wird eine 7-Tage-Inzidenz von 50 überschritten, muss jeder Chorsänger und jede Chorsängerin vor der Probe einen maximal 24 Stunden alten, negativen Coronatest vorweisen. Das kann ein PCR-Test oder ein Antigen-Schnelltest sein. Auch Selbsttests sind ausreichend, wenn sie vor Ort und unter Aufsicht durchgeführt werden. Ist der Test positiv, muss sich die Person sofort nach Hause begeben und das Gesundheitsamt informiert werden. Geimpfte und Genesene sind von dieser Testpflicht ausgenommen, müssen ihren Status aber nachweisen. Wie der Bayerische Musikrat mitteilte, greift das Hilfsprogramm für Laienmusikvereine bei den Kosten der Tests. 

Mindestabstand 

Sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden. Während des Singens gilt ein erweiterter Abstand von zwei Metern nach vorne. Die Sängerinnen und Sänger sollen sich nach Möglichkeit versetzt aufstellen und in dieselbe Richtung singen. Für Chormitglieder, die aus demselben Haushalt stammen, entfällt die Mindestabstandspflicht. 

Erweiterte Maskenpflicht 

Alle Probenteilnehmer müssen eine FFP2-Maske tragen – nur unmittelbar während des Singens darf die Maske abgenommen werden. Für unter 15-Jährige reicht ein einfacher Mund-Nasen-Schutz aus, für Kinder bis zum sechsten Geburtstag entfällt die Pflicht ganz. Ebenso für Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen dürfen.  

Regelmäßiges Lüften 

Während der Probe müssen die Sängerinnen und Sänger für ausreichende Lüftung sorgen – mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln. Bei Fenstern sollte am besten quer gelüftet werden, Lüftungsanlagen müssen optimal eingestellt und die Filter gut gepflegt sein. Die Häufigkeit der Lüftungspausen richtet sich nach der Raumgröße und der Personenzahl. Kann optimale Lüftung nicht gewährleistet werden, muss die Probendauer verkürzt werden. Luftreinigungsgeräte sollen nur als Ergänzung zum Lüften eingesetzt werden und dürfen die Maßnahmen nicht gänzlich ersetzen. 

Angabe der Kontaktdaten 

Für den Fall, dass erst im Nachhinein eine Corona-Infektion bekannt wird, müssen alle Anwesenden bei der Probe folgende Informationen angeben: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie der Zeitraum des Aufenthalts. Diese Daten müssen für vier Wochen gespeichert, sicher verwahrt und anschließend vernichtet werden. 

Möglichkeiten zur Handhygiene 

Eine Kindergrafik zeigt, wie man Hände richtig wäscht. Die WHO ruft am 5.5. zum Welthygienetag auf.  | Bildquelle: picture-alliance/dpa/dpa-infografik Eine Infografik zeigt, wie man Hände richtig wäscht. | Bildquelle: picture-alliance/dpa/dpa-infografik Zum Händewaschen müssen in den Probenräumen genügend Gelegenheiten vorhanden sein: Flüssigseife, Einmalhandtücher und Desinfektionsmittel (nicht verpflichtend). Warmlufttrockner für Hände sind nicht erlaubt, Endlostuchrollen hingegen schon, wenn sie gut funktionieren. Infographiken zur Handhygiene müssen gut sichtbar angebracht werden. Alle Oberflächen wie etwa Türgriffe müssen regelmäßig gereinigt werden. Auch zwischen den Waschbecken gilt der Mindestabstand, unter Umständen darf nur jedes zweite Waschbecken benutzt werden. 

Vermeidung von Ansammlungen 

Um Menschenansammlungen zu vermeiden, sollen die Teilnehmer zeitlich versetzt eintreffen. Laufwege und Mindestabstände in Wartebereichen müssen markiert werden. Für die Probe hat jeder Sänger und jede Sängerin einen gekennzeichneten Platz. Notenmaterial und Stifte dürfen nur von derselben Person genutzt werden.  

Umgang mit Symptomen 

Wer nachgewiesen mit Corona infiziert ist, COVID-19-Symptome aufweist oder in den letzten 14 Tagen vor der Probe Kontakt zu einem COVID-19-Erkrankten hatte, darf nicht an der Probe teilnehmen. Sollten die Symptome erst während der Probe auftreten, muss die Person die Probe umgehend verlassen und das Gesundheitsamt informiert werden. 

Konzerte

Kulturelle Veranstaltungen dürfen sowohl drinnen als auch draußen stattfinden. Der Veranstaltungsort muss jedoch groß genug sein, um den Mindestabstand zwischen den Besuchern zu gewährleisten. Im Freien sind bis zu 500 Personen zugelassen – bei fester Bestuhlung. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 gilt die 3-G-Regel (genesen, geimpft, getestet).

Bayerisches Ministerialblatt zum Hygienekonzept  

Das aktualisierte Schutz- und Hygienekonzept für Proben von Ensembles im Bereich der Laienmusik gilt seit dem 7. Juni 2021. Hier finden Sie die ausführliche Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wissenschaft und Kunst.

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